Continentale Privaten Krankenversicherungstarife - Ihr Schutz nach Maß
COMFORT-AZ - ECONOMY-AZ : Die Private Krankenversicherung für Studenten
Versicherungspflicht für Studenten
Generell muss jeder, und somit auch jeder Student, mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland seit 2009 einen Anspruch
auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen können.
Bei der Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland muss von jedem
Studienbewerber eine aktuelle Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden. Gesetzliche Krankenversicherung Versicherungspflicht nach SS 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Für Studenten, die an staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, ergibt sich nach Sozialgesetzbuch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Abschluss des vierzehn
Fachsemesters, längstens der Vollendung des 30. Lebensjahres.
Befreiung von der Versicherungspflicht für Studenten
Die Begrenzung auf vierzehn Fachsemester bezieht sich immer nur auf einen Studiengang. Deshalb sind Fachsemester, die in
unterschiedlichen Studiengängen zurückgelegt werden, nicht zusammenzurechnen, sehr wohl aber solche Fachsemester an einer anderen Hochschule im selben Studiengang (weltweit). Urlaubssemester werden
nicht mitgezahlt.
Befreiung von der Versicherungspflicht Studenten können sich innerhalb von drei Monaten nach erstmaligem Eintreten der
Versicherungspflicht im Studium von dieser befreien lassen, um sich privat krankenzuversichern. Der Befreiungsantrag ist an die gesetzliche Krankenkasse zu richten, die bei der Versicherungspflicht
in der GKV zuständig wäre oder gewählt werden konnte.
Verlängerung der Versicherungspflicht Studenten nach Vollendung des 30. Lebensjahres bzw. nach Abschluss des 14.
Fachsemesters sind nur versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Grunde die Überschreitung der Altersgrenze oder
eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Eine Verlängerung der Versicherungspflicht in der GKV auf Antrag ist z.B. bei folgenden Gründen möglich: Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in
einer Ausbildungsstatte des Zweiten Bildungswegs Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs oder Besuch eines Studienkollegs (sofern zwingende Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums)
Erkrankungen und Behinderungen von Familienangehörigen, soweit dadurch eine Betreuung oder Pflege durch den Studenten erforderlich war eigene Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft Geburt eines
Kindes und die anschliessende Betreuung. Die Krankenkasse entscheidet im Einzelfall über eine mögliche Verlängerung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Möglichkeit der Familienversicherung über ein Elternteil verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus um die Zeit des
Wehr- oder Ersatzdienstes und seit Juli 2011 auch um Zeiten (höchstens 12 Monate),durch den freiwilligen, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer. Die Familienversicherung ist nur bis zu einem regelmassigen,
monatlichen Gesamteinkommen (dazu zählen bspw. auch Einnahmen aus Kapitalvermögen - wie Zinsen, Dividenden - oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) von vierhundertfünfundvierzig Euro bzw.
vierhundertfünfzig Euro (bei einem Minijob) des beitragsfrei mitversicherten Studenten möglich. Von den Bruttoeinnahmen sind die Werbungskosten abzuziehen. Bei nichtselbstständiger Tätigkeit
(Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von eins EUR pro Kalenderjahr oder der tatsachlichen höheren Werbungskosten; bei Kapitalertragen wird nur der
Sparerpauschbetrag von achthunderteins EUR pro Kalenderjahr abgezogen (höhere Werbungskosten können nicht abgezogen werden). BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern gelten nicht als Einkommen.
Sobald die Einkommensgrenze für die Familienversicherung überschritten wird, werden ordentliche Studenten in der Regel von der Versicherungspflicht erfasst.